Den einschlägigen Kreisen ist es bekannt – § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes hat die Länder ermächtigt, „…Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, …“ zu regeln. Diese Grundlage haben nach nunmehr fast 10 Jahren insgesamt 10 Bundesländer genutzt und dazu Regelungen rechtskräftig verabschiedet. Ledig lich in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sind bislang keine verbindlichen Rechtsgrundlagen verabschiedet worden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-19 |
Seite 101
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