Das vorliegende Urteil befasst sich mit der Regelung des § 25 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Gegenstand dieser Vorschrift ist die Pflicht zum Wertausgleich bei Sanierungsmaßnahmen, die durch öffentliche Mittel finanziert wurden und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben.
Im konkreten Fall ging es um ein Grundstück mit einer Fläche von ca. 42.000 m², das seit 1820 bis 1995 für die gewerbliche Verarbeitung und Veredelung von Fellen und Kunstleder genutzt worden war. Die aktuelle Eigentümerin, eine juristische Person, befindet sich seit 2005 in Liquidation, nachdem ein zuvor gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war. Der Boden und der obere Grundwasserleiter im Bereich des Betriebsgrundstücks waren massiv mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) kontaminiert.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7741 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-16 |
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